Wozu Wärmezähler, genügt nicht die Heizkostenabrechnung nach Nutzflächen?

Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG

§ 5. (1) Können die Verbrauchsanteile durch Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, ermittelt werden und ist der Energieverbrauch – bezogen auf das Gebäude (wirtschaftliche Einheit) – überwiegend von den Wärmeabnehmern beeinflußbar, so sind die Energiekosten überwiegend nach den Verbrauchsanteilen aufzuteilen.

Mit dem Vorhandensein dem Stand der Technik entsprechender Zählsysteme zusammen mit der Tatsache, dass die Energiekosten überwiegend von den Wohnungsnutzern beeinflussbar sind, gibt es gesetzlich gar keine andere Wahl, als dem § 5. (1)  HeizKG zu entsprechen.